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§ 47 PatAnwO - Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Patentanwalts

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vorgenommen worden sind.