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§ 7 KiStG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)

  1. 1.
    soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,
  2. 2.
    soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen.

Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld oder der gemeinsamen Lohnsteuer, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle (Anlage 2 zu § 32a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf die Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben.

(2) Sind Ehegatten beide kirchensteuerpflichtig, so bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1,

  1. 1.
    soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten;
  2. 2.
    soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten.

Die Ehegatten sind Gesamtschuldner.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuerschuld und die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Satz 2 ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld anzuwenden.