Art. 50 BayBO - Bäder

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. 2Fensterlose Räume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.