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§ 32 ÖGDG M-V - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Zum Leiter eines Gesundheitsamts oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 auch bestellt werden, wer nach der Anerkennung als Facharzt eines anderen Fachgebiets mindestens zwei Jahre in einem Gesundheitsamt tätig war.

(2) Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 auch bestellt werden, wer mindestens zwei Jahre in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt tätig war und einen Befähigungsnachweis für den höheren Veterinärdienst oder die Anerkennung als Fachtierarzt besitzt.

(3) Die zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen" erforderliche Weiterbildung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden