§ 48 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so ist der Witwe und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu gewähren, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und wenn dadurch die Versorgung seiner Hinterbliebenen um jeweils den folgenden Vomhundertsatz gemindert ist:
Höhe der Hinterbliebenenversorgung in v.H. eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages | Minderung um mindestens |
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36 und mehr | 15 v.H. |
34 bis unter 36 | 14 v.H. |
32 bis unter 34 | 13 v.H. |
30 bis unter 32 | 12 v.H. |
28 bis unter 30 | 11 v.H. |
unter 28 | 10 v.H. |
2Diese Voraussetzung gilt bei Hinterbliebenen von Schwerbeschädigten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen, wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage oder mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 hatte; § 40a Abs. 3 Satz 2 gilt. 3Der Feststellung der Beeinträchtigung ist der Betrag der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen, der ohne die Berücksichtigung von eigenen Einkünften der Hinterbliebenen zu zahlen wäre.
(2) 1Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von Beschädigten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. 2Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hndert hatten,
bei der Witwe | ein Zwölftel, |
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bei der Halbwaise | ein Vierundzwanzigstel, |
bei der Vollwaise | ein Achtzehntel |
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.
(3) 1Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe gilt § 44 entsprechend. 2Als Abfindung wird der fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages gewährt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.