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§ 31 BHKG - Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 30 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.

  2. 2.

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln.