§ 47 HessHG 2009 - Organisationshoheit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HessHG 2009,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
1Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. 2Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. 3Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. 4In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 5Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).