§ 7 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahresarbeitsverdienstgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung ist frühestens für die Zeit nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Fünfjahresfrist möglich.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Falls die Befreiung unmittelbar im Anschluß an die Fünfjahresfrist wirksam werden soll, ist der Antrag bis zu drei Monaten nach Ablauf der Frist zu stellen; in diesem Falle sind die letzten drei Kalenderjahre innerhalb der Fünfjahresfrist maßgebend.
(3) Die Befreiung wirkt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 von Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vom Ablauf der Fünfjahresfrist an.
(4) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die Künstlersozialkasse; der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.
(5) Die Befreiung ist von der Künstlersozialkasse zu widerrufen, wenn das Arbeitseinkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt nicht über dem Dreifachen des Betrages liegt, der für das erste dieser drei Jahre als Jahresarbeitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung festgelegt war. Der Widerruf wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Tag der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids folgt.