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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 20 LEnteigG - Enteignungsbehörde

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Enteignungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(2) Örtlich zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich das zu enteignende Grundstück liegt.

(3) Sollen für ein Vorhaben Grundstücke in den Zuständigkeitsbereichen beider Struktur- und Genehmigungsdirektionen enteignet werden, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.