§ 139 SWG - Zuständigkeiten, Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umweltschutz.
(2) Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umweltschutz.
(3) Das Landesamt für Umweltschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen.