§ 75 ThürPersVG - Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten sowie der Angestellten der Vergütungsgruppe V b aufwärts, die hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, bei
- 1.Einstellung, Anstellung,
- 2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,
- 3.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 4.Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten sowie Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 6.Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 7.Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Ablehnung eines Antrages nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- 8.Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 9.Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten,
- 10.Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
- 11.vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
- 12.die Gewährung oder Versagung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge sowie Urlaub nach den §§ 44a und 48a des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungs Veranstaltungen für Beamte,
- 2.Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
- 3.Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- 4.Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 5.allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- 6.Einführung neuer und grundlegende Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 7.Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 8.Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 9.Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Beamte,
- 10.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 11.Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen.
In den Fällen der Nummer 8 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.