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Art. 9 BayEFG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Amtliche Abkürzung
BayEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-2-3-WFK

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Ausgestaltung des Vorschlagswesens und Bewerbungsverfahrens,
  2. 2.
    die Zuständigkeit für die Auswahlverfahren und deren Ausgestaltung,
  3. 3.
    die Aufnahme, Dauer und Beendigung der Förderung,
  4. 4.
    die Ausgestaltung der Geschäftsstelle,
  5. 5.
    die Bildung der Beiräte,
  6. 6.
    die Durchführung der Exzellenzprogramme und deren Evaluierung,
  7. 7.
    die Höhe der Geldleistungen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags,
  8. 8.
    die Anrechnung des Einkommens von Geförderten einschließlich der Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen,
  9. 9.
    die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gewährung von Geldleistungen,
  10. 10.
    die Verpflichtung der Stipendiaten, über den Fortschritt der Promotions- oder Forschungsvorhaben und deren Abschluss zu berichten.