§ 37 VermG - Zulässigkeit des Gerichtsweges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Redaktionelle Abkürzung
VermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
III-19

(1) Der Beschwerte kann gegen den Widerspruchsbescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsverfahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid der Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.