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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30 JAVO - Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes leitet die gesamte Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und bewirtschaftet die hierfür im Landeshaushalt vorgesehenen Stellen. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und prüft die Richtlinien über die Stationsausbildung mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung.

(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und der Rechtsreferendare sind für die jeweilige Dauer der Ausbildung die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder (Einzelausbilderinnen und Einzelausbilder, Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter) und die für die jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat den für den Dienst gegebenen Anweisungen zu folgen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen. Zur Überweisung in eine Station außerhalb des Geschäftsbereiches des für Justiz zuständigen Ministeriums muss die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder des zuständigen Fachministeriums oder der sonst verantwortlichen Stelle eingeholt werden. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident überweist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Antrag an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.

(4) Als Ausbildungsleitung für die jeweiligen Stationen wirken mit:

  1. 1.

    bei dem Oberlandesgericht eine Richterin oder ein Richter für die Ausbildung in Zivilsachen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b,

  2. 2.

    bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für die Ausbildung in Strafsachen nach § 32 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

  3. 3.

    bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes für die Ausbildung in der Verwaltung nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und

  4. 4.

    bei der Rechtsanwaltskammer der Vorstand für die Ausbildung bei der Rechtsanwaltschaft nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

Diese erlassen für den ihnen jeweils zugewiesenen Bereich nach Anhörung der Personalvertretung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Richtlinien für die Stationsausbildung sowie für die Ausbildungslehrgänge und begleitenden Arbeitsgemeinschaften und betreuen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der jeweiligen Station.

(5) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften durch einzelne Ausbilderinnen oder Ausbilder wirken die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes und die für die jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung darauf hin, dass von einer erneuten Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren an die betreffende Ausbilderin oder den betreffenden Ausbilder abgesehen wird.