§ 17 KFAG - Finanzausgleichsumlage
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzausgleichsumlage wird erhoben zur Deckung des von den Gemeinden zu erbringenden Anteiles der Fördermittel für Krankenhäuser gemäß § 23 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Umlagebedarf wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplanes vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschied zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Umlagebedarf ist mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen. Der Umlagebedarf ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
(3) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge werden durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen errechnet. Umlagegrundlagen sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden.
(4) Die nach Absatz 3 auf eine Gemeinde entfallende Umlage ist von der ihr für das gleiche Jahr zustehenden Schlüsselzuweisung einzubehalten und dem Landeshaushalt zuzuführen. Soweit bei einer Gemeinde der Umlagebetrag den Betrag der Schlüsselzuweisung übersteigt, ist die Umlage an das Land zu entrichten.
(5) Der Minister des Innern setzt die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge fest. Umlagebedarf, Umlagesatz und Umlagegrundlagen sind den Gemeinden mit der Bekanntgabe über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen bekannt zu geben.