§ 5 BW AGBMG - Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
Bibliographie
- Titel
- Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- BW AGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2102
(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
- 1.
die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
- 2.
automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 4.
Ordensname, Künstlername,
- 5.
Doktorgrad,
- 6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG gespeicherten Daten,
- 10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 11.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 12.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG für waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,
- 13.
zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG,
- 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG,
- 16.
zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG,
- 17.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 18.
für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,
- 19.
für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebieten stammen,
- 20.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
- 21.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Daten nach Satz 1 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.
(3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Ergänzung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden übermitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von 24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.
(4) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen.
(5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben verarbeiten und nutzen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal gespeicherten Daten gewährleisten.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals einschließlich weiterer zur Aufgabenerfüllung erforderlicher Daten in einer Rechtsverordnung zu regeln.