§ 34 DSG LSA - Verarbeitung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen durch die nach § 33 Abs. 1 bestimmten verantwortlichen Stellen zulässig, soweit

  1. 1.
    die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit dieser Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist,
  2. 2.
    die erneute Erhebung dieser Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt,
  3. 3.
    der Betroffene der Verarbeitung oder Nutzung nicht nach § 35 widersprochen hat und
  4. 4.
    die Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen eindeutig bestimmt ist.

Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung der Daten zum Nachteil des Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde erhoben worden sind.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Absatz 1 zulässig ist, gelten als für den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Zweck erstmalig gespeichert.

(3) Sind mit personenbezogenen Daten aus ehemaligen Einrichtungen, die nach § 11 Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten verbunden, so ist die Übermittlung abweichend von § 11 Abs. 5 nur nach vorheriger Trennung oder Unkenntlichmachung dieser Daten zulässig.