§ 8 SächsAbgG - Kürzung der Kostenpauschale (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SächsAbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 50 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km 65 Euro,
b) über 50 bis 100 km 80 Euro,
c) über 100 km 95 Euro

von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12. § 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. Stellvertretende Mitglieder des Präsidiums, der G 10-Kommission, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten stattdessen für jede Sitzungsteilnahme, die sie in Vertretung eines Mitglieds wahrnehmen, eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12.

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 280)

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km 3 898,05 Euro,
b) über 50 bis 100 km4 143,27 Euro,
c) über 100 km4 389,59 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 53,54 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km69,61 Euro,
b) über 50 bis 100 km85,66 Euro,
c) über 100 km 101,74 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

a) bis 50 km390,88 Euro,
b) über 50 bis 100 km 733,56 Euro,
c) über 100 km872,77 Euro.

Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021 für

den Präsidenten492,78 Euro,
stellvertretende Präsidenten246,38 Euro,
Fraktionsvorsitzende328,53 Euro,
Vorsitzende von Ausschüssen und Enquête-Kommissionen355,89 Euro.

Die monatliche Mehraufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2021

für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, die die Fraktionen aus eigenen Mitteln gewähren können355,89 Euro.