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Art. 26 BayHSchG - Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) 1Dem Hochschulrat gehören an:

  1. 1.
    die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) und
  2. 2.
    zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).

2Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 angehören; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können. 3Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.

(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. 2Eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. 3Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. 4Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.

(3) 1Für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2Die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.

(4) 1Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. 2Die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats, sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht.

(5) 1Der Hochschulrat

  1. 1.
    beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2,
  2. 2.
    wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
  3. 3.
    wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
  4. 4.
    beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  5. 5.
    beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule,
  6. 6.
    beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
  7. 7.
    beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  8. 8.
    nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
  9. 9.
    nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
  10. 10.
    nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über ihn beraten,
  11. 11.
    stellt den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,
  12. 12.
    nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

2Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).