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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 67 GO LT 2005 - Abstimmungsregeln (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2005,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit durch die Landesverfassung nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Mehrheiten sind nur in der Schlussabstimmung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.

(2) Ist das Sitzungspräsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, werden die Stimmen gezählt.

(1) Red. Anm.:

siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)