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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 57 LRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.