§ 87 BerlHGHaushaltswesen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Hochschulen Zuschüsse des Landes Berlin. Bei Haushaltsüberschreitungen ist die vorherige Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 in den Hochschulen Prüfungen vornehmen.
(3) Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Hochschulhaushalt sind für die Hochschulen unmittelbar verbindlich.
(4) Für Verbindlichkeiten der Hochschulen haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt.