§ 28 ThürMeldeG - Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Doktorgrade,
- 3.Anschriften,
- 4.Tag und Ort der Geburt,
- 5.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 6.Staatsangehörigkeiten,
- 7.Tag des Zuzugs,
- 8.Haupt- und Nebenwohnung sowie
- 9.Familienstand
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.