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  • ab 18.09.2000 (außer Kraft)

§ 14 LDSG - Unterrichtung bei der Erhebung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).

(1) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, sind ihm gegenüber anzugeben:

  1. 1.
    die beabsichtigte Datenverarbeitung und der Zweck der Verarbeitung sowie
  2. 2.
    bei einer beabsichtigten Übermittlung auch die Empfänger der Daten oder Gruppen von Empfängern, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.

Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Über die der Auskunftspflicht zu Grunde liegende Rechtsvorschrift und die Folgen der Verweigerung von Angaben ist der Betroffene bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks stets, sonst nur auf Verlangen aufzuklären. Bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks ist der Betroffene auch auf das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten hinzuweisen.

(2) Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis oder bei Dritten erhoben, ist der Betroffene entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu benachrichtigen, wenn die Daten in einer Datei gespeichert werden. Bei schriftlicher Benachrichtigung ist der Betroffene auch auf das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Verfahren des Landesamts für Verfassungsschutz.

(3) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht in den Fällen des Absatzes 2 nicht, wenn

  1. 1.
    die Verarbeitung der Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
  2. 2.
    der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt,
  3. 3.
    die Benachrichtigung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  4. 4.
    die Benachrichtigung die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder von Aufgaben der Finanzverwaltung im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
  5. 5.
    die Benachrichtigung die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde,
  6. 6.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung zum Schutze des Betroffenen oder zum Schutze der Rechte Dritter geheim gehalten werden müssen und deshalb das Interesse des Betroffenen an der Benachrichtigung zurücktreten muss oder
  7. 7.
    die Daten ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Statistik verarbeitet werden.

(4) Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist er auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so ist er auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Über die der Auskunftspflicht zu Grunde liegende Rechtsvorschrift und die Folgen der Verweigerung von Angaben ist er bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks stets, sonst nur auf Verlangen aufzuklären.