§ 18 LFischG M-V - Schonbezirke, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
- 1.
Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
- 2.
Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
- 3.
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.