§ 36 ThürHG - Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.