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§ 36 ThürHG - Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.