§ 65 LHO - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4 an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- 1.ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- 2.ihre Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- 3.ihr ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, eingeräumt wird,
- 4.gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Bevor die Freie und Hansestadt Hamburg Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des staatlichen Einflusses.
(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossinnen und Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(5) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen staatlichen Interessen berücksichtigen.