§ 16 HGO - Grenzänderung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neugebildet und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärt werden. Die beteiligten Gemeinden und. Landkreise sind vorher zu hören. Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.