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§ 28 KWO - Zurücknahme

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers, bei der Wahl zum Bezirkstag auch eines Nachfolgers, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.