§ 46 SächsIngG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
- 1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss und die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.
über weitere von der Ingenieurkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen,
- 3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und
- 4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen Spezialisierungen einzuführen. In der Rechtsverordnung sind die zu führenden Bezeichnungen, die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das einzuhaltende Verfahren zu regeln.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.