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§ 541 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

§ 541 Abs. 2: Eingef. durch Alt. 1 Nr. 2 G v. 10.8.1937 I 691, in Kraft getreten am 1.1.1940

(1) Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§§ 528 und 754 Nr. 6) angesehen.

(2) 1Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. 2Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den in § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.