§ 25 AFBG - Änderung des Bescheides
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
- 1.zugunsten des Teilnehmers vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, frühestens vom Beginn des Monats, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde,
- 2.zuungunsten des Teilnehmers vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 30 Deutsche Mark führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. Satz 1 entgegenstehende Rechtsvorschriften finden keine Anwendung; bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.