§ 5 JAVollzG NRW - Erziehungsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
Um den Vollzug des Jugendarrestes nutzbringend planen und eine Nachbetreuung vorbereiten zu können, verschaffen sich Vollzugsleitung und beteiligte Bedienstete im Anschluss an das Zugangsgespräch einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit der Jugendlichen, deren Lebensverhältnisse und die diese prägenden Umstände. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam mit den Jugendlichen Art und Umfang der Gestaltungselemente erarbeitet, die geeignet sind, bestehende Schwierigkeiten zu bewältigen, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Die Jugendhilfe soll einbezogen werden. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe ist zu berücksichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind einzubeziehen, wenn dies für die Entwicklung der Jugendlichen förderlich ist und die Dauer des Jugendarrestes es zulässt.