§ 111 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
(1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer International registrierten Marke nach Artikel 3 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.