§ 1 SächsKomKBVO - Aufgaben der Gemeindekasse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO zu erledigen hat, gehören
- 1.
die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
- 2.
die Verwaltung der Kassenmittel,
- 3.
die Verwahrung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen und
- 4.
die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege,
soweit nicht eine andere Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung damit beauftragt ist. § 87 Abs. 1 SächsGemO bleibt unberührt.
(2) Kassengeschäfte, die mit Schulangelegenheiten zusammenhängen, die den Gemeinden als Schulträger obliegen, können an Stelle der Gemeindekassen auch von den an diesen Schulen im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Beschäftigten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung, erledigt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen wie Zinsen und Nebenleistungen, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.
(4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.