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§ 102 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.