§ 125 BerlHG - Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Fachhochschule" oder "Kunsthochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 2 berechtigt zu sein, oder wer eine Einrichtung ohne einen Sitz in Berlin betreibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes solche Handlungen begeht, ohne auf Grund des Rechts des Sitzlandes dieser Einrichtung dazu berechtigt zu sein, oder solche Handlungen veranlasst,

  2. 2.

    eine Einrichtung mit Sitz in Berlin errichtet oder betreibt oder die Errichtung oder das Betreiben einer solchen Einrichtung veranlasst, die Hochschulstudiengänge anbietet oder durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder Hochschulgrade verleiht, ohne dazu nach § 123 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 befugt zu sein,

  3. 3.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erforderliche Änderung der staatlichen Anerkennung weitere Studiengänge einrichtet, Studiengänge ändert oder Zweigstellen einrichtet,

  4. 4.

    Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Zustimmung vergibt oder Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, oder veranlasst, dass eine Einrichtung solche Handlungen vornimmt,

  5. 5.

    veranlasst, dass eine Einrichtung mit Sitz in Berlin ohne die nach § 123 Absatz 6 Satz 2 erforderliche Zustimmung hauptberufliches Personal beschäftigt, das Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden,

  6. 6.

    vollziehbare Auflagen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 123 Absatz 3 oder 7 nicht erfüllt oder als Mitglied des zuständigen Organs einer juristischen Person deren Erfüllung nicht veranlasst,

  7. 7.

    entgegen § 124a Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule oder einer Hochschule aus einem anderen Bundesland errichtet oder betreibt, oder es unterlässt, die nach § 124a Absatz 1 Satz 5 erforderlichen Angaben zu machen,

  8. 8.

    entgegen § 124a Absatz 2 ohne die erforderliche Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder in sonstiger Weise den Betrieb aufnimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 genannten Handlungen anordnen. Sie soll ferner die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.