§ 7 LBesG - Zuständigkeitsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht hat.