§ 231 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht richtig vornimmt,
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    entgegen § 141b Abs. 5 einen Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt,
  4. 4.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  5. 5.
    entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
  2. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5 oder § 186a Abs. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 2Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bei der Änderung in den Verhältnissen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.