§ 7 BbgDSG - Sicherstellung des Datenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist.
(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu hören.
(3) Der erstmalige Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf hinsichtlich der im Verfahrensverzeichnis festzulegenden Angaben (§ 8 Abs. 2) der schriftlichen Freigabe; dabei ist auch zu untersuchen, ob von diesen Verfahren spezifische Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ausgehen können. Die Freigabe darf nur erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Risiken nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen beherrscht werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzuleiten. In der Landesverwaltung ist die Freigabe durch diejenige oberste Landesbehörde zu erklären, die für die dem automatisierten Verfahren zu Grunde liegende Rechtsmaterie zuständig ist. Im Übrigen erfolgt die Freigabe durch die Daten verarbeitende Stelle. Entsprechendes gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.