§ 78 KWO - Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 31 bis spätestens zum Wahltag, 15 Uhr, zu stellen.
(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk "N". Wahlberechtigten, die auf Grund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzustellen.
(3) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen; § 73 Abs. 3 gilt entsprechend.