§ 19 StiftG - Geltende Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283 3
Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Zweiten Teils über das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung (§ 6), die Stiftungsverwaltung und das Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 1 und 2), den Vermögensanfall (§ 15) und die Bekanntmachungen (§ 16) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108 und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrgenommen werden.