§ 30 HwO - Antrag des Ausbildenden auf Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. 3Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen
- 1.eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),
- 2.die Bestellung von Ausbildern.