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Anlage 1.1.1.1 GNotKG - Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.
11100Verfahren im Allgemeinen0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
  1. 1.

    die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,

  2. 2.

    für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder

  3. 3.

    die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.

11101Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist 10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens
- mindestens 200,00 €
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
11102Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat 300,00 €
- höchstens eine Gebühr 11101
(1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
11103Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen0,5
- höchstens eine Gebühr 11101
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.
(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.
11104Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens
- mindestens 200,00 €
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.
(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
11105Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen0,5
- höchstens eine Gebühr 11104
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.
(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.