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§ 109 GemO - Gesamtabschluss

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

(2) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. 1.
    der Gesamtergebnisrechnung,
  2. 2.
    der Gesamtfinanzrechnung,
  3. 3.
    der Gesamtbilanz,
  4. 4.
    dem Gesamtanhang.

(3) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.
    der Gesamtrechenschaftsbericht,
  2. 2.
    die Anlagenübersicht,
  3. 3.
    die Forderungsübersicht,
  4. 4.
    die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse

  1. 1.
    der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. 2.
    der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
  3. 3.
    der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
  4. 4.
    der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
  5. 5.
    der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Konsolidierung).

(5) Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.

(6) Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.

(7) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.

(8) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(9) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

  1. 1.
    die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v.H. der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder
  2. 2.
    die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v.H. der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen.