Art. 13e FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 121.250.000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2011 bis 2015 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 25.000.000 € der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.