Art. 13e FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 121.250.000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2011 bis 2015 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 25.000.000 € der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.