§ 163 SächsBG - Übergangsregelung zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Nebentätigkeiten, die nach §§ 82 bis 88 SächsBG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigt sind, können nach Maßgabe des § 104 untersagt werden.
(2) Für Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein öffentliches Ehrenamt wahrnehmen, das in einer anderen Rechtsvorschrift als einem Gesetz als solches bezeichnet wird, gelten § 82 Abs. 1 Satz 2 SächsBG und § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung - SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) geändert worden ist, jeweils in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit, längstens bis zum 31. Dezember 2014.