§ 6 SächsEigBVO - Betriebsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.