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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 12 BLG - Nichtleistungspflichtige, Nutzungsrecht

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.