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§ 45 SächsJG - Fortführung vorhandener Grundbücher

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Vorhandene Grundbücher können vorläufig fortgeführt werden.

(2) Für die Fortführung können Vordrucke verwendet werden, die für die Anlegung von neuen Grundbuchblättern nach der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.  März 1999 (BGBl. I S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen sind.

(3) Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. An Stelle der bisherigen Abteilung 0 ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im Übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Satz 1 ganz oder teilweise neu gefasst werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefasst, können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden.